B. Das Solidarische Bürgerticket

II.                  Das Solidarische Bürgerticket



Das ist die Idee: Wir, alle Bürger*innen der Stadt Wuppertal, finanzieren mit Nahverkehrsbeiträgen die Betriebskosten des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in unserer Stadt. Investitionen sind durch die Stadt Wuppertal und andere öffentliche Träger zu leisten. Die Höhe des Nahverkehrsbeitrags orientiert sich mit vier Schranken an der Leistungsfähigkeit der Beitragenden. Im Gegenzug erhalten alle Beitragszahlenden eine unbeschränkte, ticketgebundene Fahrtberechtigung (Solidarisches Bürgerticket). Die WSW bleiben Teil des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR). Andere Nutzende des ÖPNV zahlen wie gewohnt Tickets in der vom VRR vorgegebenen Tarifstruktur.


Bezeichnung:

Während der Beschäftigung mit diesem Thema hat sich die Bezeichnung Bürgerticket durchgesetzt, die dann von uns noch um das Attribut „Solidarisch“ ergänzt wurde. Wir sind uns bewusst, dass diese Bezeichnung, die nur ein Geschlecht beinhaltet, ausschließend wirken kann. Anderen Bezeichnungen, z.B. „Wuppertalticket“, stehen wir nicht ablehnend gegenüber.


 

Voraussetzung ist, dass das Land NRW die Erhebung eines Beitrags eigener Art innerhalb des bestehenden Kommunalabgabengesetzes NRW ermöglicht. Die Stadt Wuppertal erstellt und verabschiedet dann eine Nahverkehrsbeitragssatzung und stellt einen Tarifwunsch an den VRR gemäß § 8 Abs. 4 des VRR-Verbundgrundvertrags über die Kooperation der Verkehrsunternehmen im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr mit der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR. Das Solidarische Bürgerticket gilt innerhalb der VRR-Tarifgebiete Wuppertal-West und Wuppertal-Ost (Waben 65 und 66) für beliebig viele Fahrten in allen Verkehrsmitteln (auch im Schienen-Personen-Nahverkehr).


Variante: Ausweitung des Gebiets

Denkbar ist eine Gültigkeit auch in den angrenzenden Tarifgebieten 67 (Schwelm / Ennepetal / Gevelsberg), 75 (Remscheid), 74 (Solingen), 64 (Erkrath / Haan / Hilden), 54 (Mettmann / Wülfrath), 55 (Velbert) und 46 (Hattingen / Sprockhövel). Die Modalitäten sind mit dem VRR zu klären.


Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereiches gilt nach wie vor der VRR-Tarif. Einzelne Fahrten innerhalb des VRR können für die Inhaber*innen des Solidarischen Bürgertickets mit dem Erwerb eines Zusatztickets, zu den Verkehrsverbünden AVV und VRS mit dem Erwerb des Einfach-Weiter-Tickets angetreten werden. Für regelmäßige Fahrten in angrenzende Tarifgebiete können Solidarische Bürgertickets mit dem Aufpreis entsprechend der jeweiligen Stufen B-D im VRR zu einem Abonnement aufgewertet werden.



Die Stadt Wuppertal und das Land NRW beteiligen sich zusätzlich an der Finanzierung der Betriebskosten, um die Kosten für die Bürger*innenschaft zu minimieren.



III.               Entwurf einer Nahverkehrsbeitragssatzung

Für die Erhebung von Nahverkehrsbeiträgen wird von der Stadt Wuppertal eine Satzung erstellt und vom Rat der Stadt beschlossen. Die Satzung definiert die Ticketinhaber*innen (formal: Abgabeschuldner), den die Abgabe begründenden Tatbestand (hier: Erschließungsgebiet und -qualität), den Maßstab, den Satz der Abgabe, sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit.

a.       Ticketinhaber*innen

Grundsätzlich gilt: Ticketinhaber*innen sind alle Einwohnenden der Stadt Wuppertal, deren Wohnung innerhalb des unter III. B. definierten Erschließungsgebietes liegt.

Ausnahmen hiervon gelten für Personen,

  • die jünger als sechs Jahre sind,
  • auf eine Schule gehen,
  • einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl besitzen
  • oder an einer Hochschule ein in Wuppertal gültiges Semesterticket beziehen.

Sofern Ermäßigungs- oder Ausnahmetatbestände vorliegen, sind diese regelmäßig nachzuweisen. In begründeten Fällen kann auf Antrag eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgen. Dies gilt zum Beispiel für Personen, die nachweislich nicht in der Lage sind, den ÖPNV zu nutzen.

Für Studierende einer teilnehmenden Hochschule gilt weiterhin das Semesterticket NRW.

Das VRR-Schokoticket bleibt erhalten. Wir erwarten aber, dass die Aufteilung in ermäßigte Tickets für Schüler*innen, deren Wohnung mehr als 2 Kilometer (Grundschüler), 3,5 Kilometer (Sekundarstufe I) oder 5 Kilometer (Sekundarstufe II) und Normalpreistickets für Schüler*innen, die näher als die genannten Entfernung an der Schule wohnen, aufgehoben wird. Wir fordern, dass die Eltern aller Schüler*innen den ermäßigten Preis zahlen und dass das Land die Mehrkosten über die Ausbildungspauschale trägt. Das Schokoticket dient schließlich nicht nur dem Schulweg, sondern aufgrund seiner VRR-weiten Gültigkeit auch der Freizeitgestaltung der Schüler*innen. Eltern von Schüler*innen beziehen daher das ermäßigte Schokoticket: (1. Kind: 12 €, 2. Kind 6 €, 3. Kind: 0 € / Monat).

Nicht schulpflichtige Kinder sind bis zum Besuch einer Grundschule von allen Zahlungen befreit.

Das Einwohnermeldeamt wird als Bürgerticketerhebungsbehörde legitimiert. Neubürger*innen haben bei Ummeldung innerhalb eines Monats die entsprechenden Nachweise einzureichen, der erste Monat nach Ummeldung ist abgabefrei.

Einwohnende, deren Wohnsitz außerhalb des Erschließungsgebietes liegt, können das Bürgerticket auf freiwilliger Basis erwerben.

b.       Erschließungsgebiet und -qualität

Über den Nahverkehrsplan oder ggf. eine anderweitige Regelung definiert die Stadt Wuppertal eine angemessene Erschließungsqualität für die Tarifgebiete 65+66 des VRR. Liegt der Wohnort von Bürger*innen innerhalb des Erschließungsgebietes, in dem die definierte Bedienungsqualität erreicht wird, ist er*sie abgabenpflichtig, da davon ausgegangen wird, dass bei dieser Erschließung ein individueller Sondervorteil gegeben ist.

Erschließungs- und Bedienungsqualität (im Busverkehr) wird über die Faktoren

  • Entfernung zur Haltestelle,
  • Betriebszeiten (Aufgeteilt in Hauptverkehrszeit (HVZ), Nebenverkehrszeit (NVZ), Schwachverkehrszeit (SVZ))
  • Fahrthäufigkeit und
  • Haltestellenausstattung definiert.




Die Erschließungs- und Bedienungsqualität ist im Rahmen der Erstellung des Nahverkehrsplans zu diskutieren und dort darzustellen.

c.       Ausgabenermittlung

Das beauftragte Verkehrsunternehmen, d.h. die WSW mobil GmbH, ermittelt anhand der Kriterien des Nahverkehrsplans sowie der in der Beitragssatzung definierten Erschließungsqualität und unter Hinzuziehung unabhängiger Gutachter*innen die Ausgaben für die nächsten drei Jahre. Anhand dieser Schätzung werden Beitragshöhe und ggf. Anpassungen bei weiteren Finanzierungsquellen festgelegt.

d.       Satz der Abgabe

Die Beitragshöhe gliedert sich nach dem verfügbaren Jahreseinkommen jedes*r abgabepflichtigen Bürgers*in, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Die Einkommen von Ehepartnern werden für die Ermittlung des Satzes kombiniert und gemittelt. Die Höhe des Solidarischen Bürgertickets beträgt 50 € im Monat pro Person (600 € pro Jahr / 1.60 € pro Tag). (Zum Vergleich: aktuell kostet ein Ticket 1000 Stufe A3 67,13 € im Abonnement)

Abgabeschuldner*innen mit einem monatlichen Einkommen zwischen 900 € und 1500 € (netto) können den Satz der Abgabe auf 30 € im Monat reduzieren.

Abgabeschuldner*innen mit einem monatlichen Einkommen unter 900 € können den Satz der Abgabe auf 12 € im Monat reduzieren.



Verwaltungskosten:

In welcher Höhe hier Verwaltungskosten entstehen, ist schwer zu beziffern. Für viele Nachweise bestehen bereits Dokumente, z.B. im Jobcenter, Wohngeld, Semesterticket oder beim Nachweis der Kita-Beitragssatzung.


Weitere Tickets des VRR können optional hinzugebucht werden.

e.       Zeitpunkt der Fälligkeit

Der Beitrag wird monatlich vom Einwohnermeldeamt eingezogen.